Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/5#abs-1 (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/5#abs-2 (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
Wird zitiert von 303 Entscheidungen zu § 5 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 23.10.2023 – VG 8 K 1306/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 11.12.2014 – 4 K 2027/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.07.2016 – 19 K 7683/14
- VG Magdeburg, 10.12.2015 – 6 A 37/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.08.2013 – 12 A 55/13Zitiert von 12
- VG Freiburg, 12.09.2024 – 15 K 3384/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.07.2026 – 2 ME 71/26Anforderungen an den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes im Eilverfahren; Zumutbarkeit von Öffnungszeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
- VG Düsseldorf, 04.03.2026 – 24 K 9124/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696)
BGBl. 2018 I S. 2696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.